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TEIL I - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN für Trade-Handelshaus MIETVERTRÄGE

Ziffer 1 Allgemeines
1.1
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von Trade-Handelshaus erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen.

1.2 Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben. Ziffer 2 Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen.

Ziffer 2 Angebot, Vertragsabschluss und Unterlagen
2.1
Ein Vertrag wird durch schriftlichen Abschluss wirksam. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2.2 Unsere Angebote sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses freibleibend. Der Kunde ist an seine Vertragsangebote 14 Tage gebunden.

Ziffer 3 Haftung
Die Nutzung von Trade-Handelshaus Produkte erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr des Kunden. Der Kunde kann uns nicht für eigene Fehler (Fahrfehler) oder das Verhalten Dritter in Anspruch nehmen. Wir haften folglich ausschließlich in unserem Verantwortungsbereich nach den folgenden Regeln:

3.1 Wir haften uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

3.2 Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) - ausgeschlossen. Auch für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Mangelfolgeschäden wird nicht gehaftet.

3.3 Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

3.4 Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Ziffer 4. Zahlungsbedingungen

4.1
Sofern sich aus dem Angebot nichts Anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag (ohne Abzug) im Voraus zur Zahlung fällig.

4.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

4.3 Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben
die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.

4.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

4.5 Auch zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
 
4.6 Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks ist Trade-Handelshaus nicht verpflichtet.

4.7 Weitergehende Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.

Ziffer 5 Leistungsort, Gerichtsstand, Recht, Vertragssprache
5.1
Leistungsort (Erfüllungsort)ist Zechlinerhütte.

5.2 Gerichtsstand ist Neuruppin, sofern der Kunde auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.

5.3 Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch.

Ziffer 6 Referenznennung, Nutzungsrechte
Trade-Handelshaus ist berechtigt nach erfolgreichem Abschluss eines Vertrages den Vertragspartner als Referenzkunden zu Werbe- und Informationszwecken gegenüber Dritten zu benennen. Trade-Handelshaus ist in diesem Zusammenhang insbesondere berechtigt etwaige Logos des Vertragspartners in allen werbetauglichen Medien zu verwenden. Der Vertragspartner räumt Trade-Handelshaus zu diesen Zwecken insoweit ein kostenloses nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den entsprechenden gewerblichen Schutzrechten ein.

Ziffer 7 Zulassung, Verkehrsflächen, Informationspflicht, Sicherheit
Seit dem 25. Juli 2009 kann die Straßenversion ELEKTROROLLER
(mit einer maximalen Gesamtbreite von 0,7 Metern) bundeseinheitlich zugelassen werden. Der ELEKTROROLLER ist mit einem entsprechenden TÜV-Kit (Straßenzulassung) auszurüsten und bis zur allgemeinen Typgenehmigung noch vom TÜV per Einzelabnahme zu begutachten. Es besteht Haftpflichtversicherungspflicht, das Kennzeichen ist anzubringen. Verkehrsflächen für die ELEKTROROLLER sind Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege. Falls solche nicht vorhanden sind, so darf innerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen gefahren werden.

Die Nutzung von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen ist nicht erlaubt.

Wird Dritten die Nutzung von ELEKTROROLLER Fahrzeugen zugänglich gemacht, so ist die/der Dritte über diese Informationen sowie Einschränkungen vor Fahrtbeginn zu unterrichten. Zudem hat der Informationstransfer der Sicherheits-DVD sowie der Bedienungsanleitung zu erfolgen (Vorbeugung von Personen- und Sachschäden). Die Teilnahme an einem kostenfreien Fahr- und Sicherheitstraining, welches beim Kauf eines ELEKTROROLLERS inklusive ist, wird dringend empfohlen. Um die Fahrsicherheit zu gewährleisten ist das Mindestgewicht eines Fahrers mit 45 kg festgeschrieben (Stabilitätssensoren). Bei einem Rütteln der Plattform und/oder Blinken des roten Displays ist die Fahrt sofort zu beenden und
das Fahrzeug zu verlassen.

Ziffer 8 Salvatorische Klausel, Schriftformklausel
8.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.

8.2 Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
 
Teil II BESONDERE BEDINGUNGEN für Trade-Handelshaus MIETVERTRÄGE

Ziffer 1 Vertragsverhältnis
Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags. Mehrere Kunden als Mieter haften als Gesamtschuldner. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die einvernehmliche telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter.

Ziffer 2 Mietpreis, Mietdauer und Zahlungsweise
2.1
Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Stromladekosten gehen zu Lasten des Mieters.

2.2 Die berechenbare Mietdauer beginnt mit dem Tag der Abholung und endet (auch bei vorzeitiger Rücklieferung) mit dem vereinbarten Ende der Miete. Auch bei Nichtabholung des Fahrzeugs oder dessen vorzeitiger Rückgabe hat Trade-Handelshaus (Vermieter) Anspruch auf den vereinbarten Mietzins. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts ist bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs zusätzlich der vertraglich vereinbarte Mietzins pro Tag, entsprechend für den zusätzlichen Zeitraum zu bezahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Trade-Handelshaus bleiben hiervon unberührt.

2.3 In Sonderfällen kann eine Kaution bei Abholung verlangt werden. Die Kaution wird dem Kunden bei Rückgabe verrechnet bzw. rückerstattet.

Ziffer 3 Pflichten des Mieters
3.1
Obhutspflicht / Reinigung und Aufladung der Akkus. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei technische Vorschriften und Betriebsanleitungen zu befolgen, insbesondere den Ladezustand der Akkus. Das Fahrzeug wird dem Mieter gereinigt und mit voll aufgeladenen Akkus übergeben. Der Mietgegenstand ist vom Mieter im gleichen Zustand wieder zurückzugeben. Ansonsten erfolgt die Berechnung von 50% Tagesmietzins, es sei denn der Mieter weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.2 Der Mieter darf ausschließlich mit zugelassenen Fahrzeugen am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Es ist ihm auf Privatgelände nur nach vorheriger Zustimmung des Eigentümers gestattet zu fahren (siehe Teil I Ziffer 7).

3.3 Fahrzeugführungsberechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde, sind nur der Mieter und im Mietvertrag benannte Personen. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.

3.4 Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, Trade-Handelshaus unverzüglich über den Schaden zu informieren. Es ist ein Protokoll mit den Namen und Telefonnummern der Beteiligten sowie des Schadenhergangs zu erstellen. Ist es zu Personenschäden gekommen, so ist grundsätzlich die Polizei zu informieren. Die Unfallaufnahme der Polizei bzw. die Ablehnungsbestätigung der Unfallaufnahme durch die Polizei ist vorzulegen.

3.5 Das Fahren des Mietgegenstandes unter Alkoholeinfluss oder sonstiger Drogen ist nicht gestattet.

Ziffer 4 Haftung des Mieters
4.1
Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden die während der Mietzeit an dem angemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen. Bei Schäden haftet er insbesondere für: Die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten bestimmt werden kann.

-  Bei Totalschaden oder Diebstahl ist der volle Kaufpreis zu erstatten.
-  Bergungs- und Rückführungskosten.
-  Gutachterkosten,
-  Wertminderung (technisch & merkantil).
-  Den Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der
   Reparatur bei Totalschaden für die angemessene
   Wiederbeschaffungsdauer.
-  Sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung.
-  Etwaige Rückstufungsschäden (bei Versicherungen) beim Vermieter.

Trade-Handelshaus, Luhmer Straße 22
16831 Zechlinerhütte, Deutschland
Inhaber: Ralf Lehmann
Tel. 033921-70364, Fax 033921-70121
mail@tour-rheinsberg.de
USt-ID DE184462119, Steuer Nr. 052/24402483


4.2 Es besteht grundsätzlich keine Haftpflicht- und/ oder Kaskoversicherung für die angemieteten Fahrzeuge durch den Vermieter. Es ist vom Mieter zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Mietfahrzeug durch die private Haftpflichtversicherung des Mieters versichert ist oder ob und in welchem Umfang die Betriebshaftpflichtversicherung bei Firmen die Haftung übernimmt. Es gilt das Fahren auf eigenes Risiko, der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung.

Ziffer 5 Pflichten des Vermieters
5.1
Wird vor oder während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, so versucht der Vermieter ein Ersatzfahrzeug zu stellen.

5.2 Der Vermieter haftet für einen Schaden des Mieters ausschließlich gemäß Teil I Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Trade-Handelshaus.

Ziffer 6 Fahrzeugrückgabe
6.1
Das Fahrzeug ist zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Datum dem Vermieter zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich verlängert wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, so kann eine Gebühr von 50% des Tagesmietsatzes vom Vermieter veranschlagt werden, es sei denn der Mieter weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.2 Das Fahrzeug ist gereinigt und mit aufgeladenen Akkus zurückzugeben. Bei einem Verstoß gegen diesen Punkt kann eine Gebühr von 50% des Tagesmietsatzes vom Vermieter gefordert werden, es sei denn der Mieter weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.3 Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, falls aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegende Unzuverlässigkeit und nicht unerheblicher Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt. Ziffer 7 Stornokosten Im Falle eines Stornos werden dem Vertragspartner folgende Beträge in Rechnung gestellt:

4 Wochen vor Mietbeginn= 10 % des Auftragswerts
2 Wochen vor Mietbeginn= 50 % des Auftragswerts
1 Woche vor Mietbeginn= 75 % des Auftragswerts

Stand 18.03.2011
 

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